|
§ 1 Name und Sitz des Vereins
- Der Verein trägt den Namen ,,Musikzug des Radfahrer-Vereins Edelweiß
Straßbessenbach (RVE) “ mit Sitz in Straßbessenbach.
- Der Gerichtsstand ist Aschaffenburg.
§ 2 Zweck des Vereins
- Der Zweck des Vereins ist:
- Pflege und Erhaltung der Volksmusik
- Aus- und Fortbildung von musikinteressierten Jugendlichen und Erwachsenen
- Pflege des Gemeinschaftssinnes innerhalb des Vereins
- Pflege des Gemeinschaftssinnes außerhalb des Vereins mit der
Bürgerschaft und anderen Vereinen und Verbänden.
- Der Verein ist gemeinnützig. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Der Verein ist dem Nordbayerischen Musikbund angeschlossen.
§ 3 Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft können alle natürlichen, sowie juristischen Personen erwerben.
Minderjährige bedürfen der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.
- Die Anmeldung als Mitglied hat schriftlich zu erfolgen. Die Bewerber haben alle Auskünfte
zu erteilen, die zur Feststellung ihrer Eignung als Mitglied notwendig sind.
- Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Im Falle der Ablehnung sind Gründe nicht
anzugeben. Die Ablehnung bedeutet in keinem Falle ein Werturteil über den Antragsteller.
- Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme-Zustimmung des Vorstandes. Die Mitgliedskarten w
erden nach Bezahlung der Beiträge ausgehändigt.
- Die Mitgliedschaft endet durch:
- Der Austritt kann nur zum Ende des Geschäftsjahres nach vorheriger Kündigung unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten erfolgen. Die Kündigung ist der jeweiligen Vors
tandschaft schriftlich mitzuteilen.
- Eine Austrittserklärung mit sofortiger Wirkung gilt als Verzichtserklärung auf die
Mitgliedschaft. Mit Eingang dieser Erklärung erlöschen sofort alle Rechte und
Ansprüche gegenüber dem Verein. Die Verpflichtungen gegenüber dem Verein,
insbesondere die Pflicht zur Beitragszahlung, bleiben bis zum Zeitpunkt des
fristgemäßgen Ausscheidens nach Ziffer 6 bestehen.
- Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit nicht von der Erfüllung der noch bestehenden
Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein. Vereinseigene Gegenständen (z.B. Musikinstrumente,
Kleidung) sind unverzüglich in gebrauchsfähigem Zustand zurückgeben.
- Rechte am Vermögen des Vereins erlöschen mit Beendigung der Mitgliedschaft.
- Der Ausschluß eines Mitglieds kann durch Beschluß des Vorstandes erfolgen, wenn hierfür ein triftiger Grund vorliegt.Dies ist insbesondere der Fall, wenn ein Mitglied:
- den fälligen Beitrag trotz dreimaliger Mahnung nicht bezahlt hat
- gegen die Satzung oder gröblich gegen die Interessen und das Ansehen des Vereins
verstoßen hat.
- Von dem beabsichtigten Ausschluß ist das Mitglied schriftlich unter Bestimmung einer
Frist von zwei Wochen zur Erklärung zu benachrichtigen. Nach dieser Frist erfolgt
die Beschlußfassung durch den Vorstand, deren Ergebnis dem Mitglied schriftlich
mitzuteilen ist. Gegen den Beschluß des Vorstandes ist eine Berufung innerhalb einer Frist
von zwei Wochen möglich. Während es Ausschlußverfahrens ruhen die Rechte des Mitgliedes.
§ 4 Rechte der Mitglieder
- Alle Mitglieder sind gleichberechtigt. Kein Mitglied hat Sonderrechte. Jedes
Mitglied kann für jedes Amt innerhalb des Vereins gewählt werden.
- Die Mitglieder sind berechtigt:
- an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen
- in allen Angelegenheiten des Vereins Auskunft zu verlangen
- Anträge an die Hauptversammlung und an den Vorstand zu richten
- die offiziellen Abzeichen des Vereins zu tragen.
- Die Mitgliedsrechte - insbesondere das Stimm- und Wahlrecht ruhen, wenn
der laufende Mitgliedsbeitrag nicht rechtzeitig bezahlt ist.
§ 5 Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein zur Erreichung seiner Ziele zu
unterstützen. Sie haben die Satzung einzuhalten und im Rahmen der Satzung
getroffene Entscheidungen anzuerkennen und zu befolgen.
- Von den Mitgliedern wird insbesondere erwartet, daß sie sich bei allen Veranstaltungen
vorbildlich verhalten.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, an den Veranstaltungen teilzunehmen.
§ 6 Ehrenmitgliedschaft
- Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können durch den
Vorstand und die Jahreshauptversammlung zu Ehrenmitglieder des Vereins ernannt werden.
Sie genießen die gleichen Rechte, wie die ordentlichen Mitglieder.
Von der Zahlung der
Beiträge sind sie befreit.
§ 7 Organe des Vereins
- Organe des Vereins sind:
- die Hauptversammlung
- die Vorstandschaft
- die Revisoren
- die Kommissionen
- Sämtliche Ämter sind Ehrenämter. Die bei der Ausübung der Ämter entstehenden Unkosten
(baren Auslagen) können zurückerstattet werden. Die Entscheidung hierüber trifft der
Vorstand.
Die Inhaber von Ehrenämter im Verein können gleichzeitig Ehrenämter in
anderen Vereinen des Musikwesens nur mit besonderer Genehmigung des Vorstandes ausüben.
§ 8 Hauptversammlung
- Die Hauptversammlung des Vereins ist das oberste Organ des Vereins. Sie findet jeweils
im 1. Quartal eines jeden Jahres statt. Ort und Zeit der Hauptversammlung bestimmt der
Vorstand. Der Zuständigkeit der Hauptversammlung unterliegen insbesondere.
- die Beratung und Beschlußfassung über die vom Verein zu erfüllenden Aufgaben
- die Genehmigung des Rechenschaftsberichtes über das abgelaufene Geschäftsjahr, nebst
Entlastung der Vorstandschaft
- die Wahl der Vorstandschaft
- die Festsetzung der Mitgliederbeiträge
- die Entscheidung über jede Änderung der Satzung
- die Bestätigung der Entscheidung, die im Vorstand gem.§ 9 Abs. 6 getroffen wurde.
- Die Einberufung der Hauptversammlung hat mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich
unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Vorstand zu erfogen.
Als schriftliche Bekanntgabe genügt die Veröffentlichung im amtlichen Mitteilungsblatt
der Gemeinde Bessenbach und in den örtlich verbreiteten Tageszeitungen.
- Eine ordnungsgemäß einberufene Hauptversammlung ist in allen auf der Tagesordnung
bezeichneten Angelegenheiten beschlußfähig.
- Anträge, die auf der Hauptversammlung behandelt werden sollen, müssen eine Woche vor der
Versammlung im Besitz des Vorstandes sein. Sie werden am Tage der Hauptversammlung den Teilnehmern
mitgeteilt.
Über einen Antrag, der nicht auf der Tagesordnung steht, kann nur beraten und beschlossen werden,
wenn nicht mindestens 1/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder wiederspricht. Anträge auf
Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins, müssen jedoch immer mit der Einladung zur
Hauptversammlung bekanntgegeben werden.
- Außerordentliche Hauptversammlungen sind in besonderen Fällen nach Vorstandschaftsbeschluß
oder auf Forderung von mindestens 30 % der Mitglieder des Vereins einzuberufen. Für die
Einberufung und Durchführung gilt das gleiche, wie für die ordentliche Hauptversammlung.
§ 9 Vorstandschaft
- Die Vorstandschaft besteht aus:
- Vorstand
dieser setzt sich zusammen aus
dem 1. Vorsitzenden
dem 2. Vorsitzenden
dem 1. Kassier
dem 1. Schriftführer
dem Jugendleiter
- 2. Kassier
- 2. Schriftführer
- 2 Revisoren (Kassenprüfer)
2 Beisitzer (je 1 aktives und 1 passives Mitglied)
- Die Vorstandschaft wird auf Dauer von drei Jahren gewählt. Bei Bedarf können weitere
Ausschüsse für besondere Aufgaben gewählt werden.
- Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. und der 2. Vorsitzende. Jeder von ihnen ist
allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis vertritt der 2. Vorsitzende nur im Falle
der Verhinderung des 1. Vorsitzenden.
- Zu den Obliegenheiten des Vorstandes gehören insbesondere:
- die Geschäftsführung des Vereins
- die Ausführung der Beschlüsse der Hauptversammlung
- die Aufnahme und Ausschlüsse von Mitgliedern
- der Verkehr mit den Behörden und anderen Organisationen.
- die Ernennung der Ehrenmitglieder
- Der Beschlußfassung des Vorstandes unterliegen ferner alle Fragen, die nicht ausdrücklich
der Hauptversammlung vorbehalten sind.
- In wichtigen Angelegenheiten, die der Zuständigkeit der Hauptversammlung unterliegen - mit
Ausnahme der Abberufung von Vorstandschaftsmitgliedern - deren Erledigung nicht bis zur
Einberufung derselben warten kann, ist der Vorstand berechtigt, selbständig zu handeln.
Jede derartige Entscheidung bedarf der Bestätigung durch die nächste Hauptversammlung.
- Der Vorstand ist zu berufen, sofern es die Vorstandsgeschäfte erforden, oder wenn mindestens
zwei Vorstandsmitglieder dieses verlangen. Der Vorstand ist nur bei Anwesenheit der Mehrzahl
seiner Mitglieder beschlußfähig.
- Scheidet im Laufe der Amtszeit ein Mitgliede des Vorstandes aus, so kann für den Rest der
Amtsperiode ein neues Mitglied durch den Vorstand berufen werden. Jedes Mitglied des Vorstandes
kann vorzeitig durch eine Hauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit abberufen werden.
- Die Mitglieder des Vorstandes sind in allen Angelegenheiten zur Verschwiegenheit
verpflichtet. Diese Verpflichtung gilt auch nach dem Ausscheiden aus dem Amt.
§ 10 Revisoren
- Die beiden Revisoren sind berechtigt, Einsicht in sämtliche Akten und Unterlagen
des Vereins zu nehmen, da ihnen die Überwachung der gesamtem Geschäftsführung des Vereins
unterliegt. Sie sind verpflichtet, den Vorstand oder die Hauptversammlung über wichtige
Wahrnehmungen unverzüglich zu unterrichten. Die Revisoren haben der Hauptversammlung Bericht
zu erstatten und die Entlastung des Vorstandes zu beantragen. Sie können gleichzeitig
Kassenprüfer sein.
§ 11 Kommissionen
- Der Vorstand oder die Hauptversammlung können zur Behandlung spezieller Aufgaben
Kommissionen einsetzen. Die Mitglieder der Kommissionen wählen aus ihrer Mitte einen Leiter
, der dem Vorstand gegenüber verantwortlich ist und diesem laufend Bericht zu erstatten hat.
§ 12 Kassen - und Rechnungswesen
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Vorstand ist zur genauen und sorgfältigen
Geschäftsführung verpflichtet.
Über das abgelaufene Geschäftsjahr ist der Hauptversammlung ein Rechenschaftsbericht vorzulegen.
Dieser muß aus einer Übersicht über Ausgaben und Einnahmen bestehen.
§ 13 Mitgliedsbeiträge
- Über die Art und Höhe der Mitgliederbeiträge beschließt die Hauptversammlung.
Die Höhe der Beiträge werden vom Vorstand vorgeschlagen und von der Hauptversammlung
festgelegt.
§ 14 Wahlen und Abstimmungen
- Alle Wahlen und Abstimmungen erfolgen per Akklamation, jedoch müssen sie bei
Einspruch von mehr als 1/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern, bzw. bei zwei
und mehr Vorschlägen geheim geführt werden.
Bei Stimmgleichheit ist der Wahlgang oder die Abstimmung zu wiederholen. Nochmalige
Stimmgleichheit gilt als Ablehnung.
Für die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und für Entscheidungen zur Änderung der Satzung
§ 8 Abs.1e und 1f) ist eine Stimmenmehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder
erforderlich. Für alle übrigen Wahlen und Abstimmungen genügt die einfach Stimmenmehrheit
Schriftliche Abstimmung ist auch in besonders dringenden Angelegenheiten auf Antrag des
Vorstandes oder des Kandidaten möglich.
Keine Stimmenabgabe gilt als Stimmenenthaltung.
§ 15 Protokollführung
- Über sämtliche Sitzungen und Abstimmungen sind Protokolle zu führen, aus denen die
gefaßten Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse hervorgeben müssen. Sie sind von dem
Versammlungsleiter und dem Protokollfährer zu unterzeichnen. Die Protokolle sind gesammelt
aufzubewahren. Die Protkolle der Hauptversammlung sind auf Verlangen den Mitgliedern des
Vereins zur Einsicht vorzulegen.
§ 16 Vereinsauflösung
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens für diesen Zweck einberufenen
Hauptversammlung mit 3/4 Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.
- Die, die Auflösung des Vereins beschließende Hauptversammlng bestellt zwei Liquidatoren.
- Das bei der Auflösung des Vereins vorhandene Vermögen fällt dem Wendelinusverein
Straßbessenbach zu. Es ist ausschließlich für Einrichtungen im Kindergarten
Straßbessenbach zu verwenden.
§ 17 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit der Verabschiedung am 30. Dezember 1988 in Kraft.
|